„Verwaltungsrecht“
Das Verwaltungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts.
Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden.
Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest. Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z. B. Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht).
Die Grundsätze des Verwaltungsrechts lauten:
kein Handeln gegen das Gesetz;
kein Handeln ohne Gesetz;
die Verwaltung darf nicht stärker in die Rechte der Bürger eingreifen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert.